Änderung im § 5 ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.01.2010 sofort gültig

  • §1 Grundlage

Die Finanzordnung stützt sich auf  § 8 Abs. 5c der Vereinssatzung des SV Herschfeld e.V.

  • §2 Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft des Vereines ist sparsam zu führen.

  • §3 Haushaltsplan

3.1.      Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorgelegt und ist dann genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.

3.2.      Einzelne Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

  • §4 Kassenführung

4.1.      Der Vorstand bestimmt durch seine Geschäftsordnung, wer die Position des Kassenwartes ausübt, dieser verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle.

4.2.      Er regelt die steuerlichen Angelegenheiten ggf. mit Unterstützung einer Steuerfachkraft.

4.3.      Für bestimmte Aufgaben können weitere Kassenhelfer beigestellt werden, welche im Rahmen dieser Tätigkeit angemessen vergütet werden können.

4.4       Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

  • §5 Ausgaben – Kompetenzen

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art sind im Einzelfall befugt:

  1. der Gesamtvorstand bis   5.000,- Euro
  2. der Vereinsausschus bis 10.000,- Euro
  3. Aussergewöhnliche, über eine Gesamtsumme von 10.000,- Euro hinausgehende Rechtsverbindlichkeiten beschliesst die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck gesondert einzuberufen ist.
  • §6 Zeichnungsberechtigung, Zahlungsanweisungen

Für sämtliche Konten des Vereines sind zeichnungsberechtigt:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Kassenwart
  • §7 Kostenerstattung

Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes zu erstatten.

  • §8 Zahlungsverkehr

8.1.      Der Zahlungsverkehr ist möglichst kostengünstig über ein Konto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Original Kassenbeleg/Quittung  vorhanden sein.

8.2.      Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

8.3.      Bei Sammelrechnungen ist die Zahl der Unterbelege zu vermerken.

  • §9 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Von den Vereinsmitgliedern sind nach beiliegender Aufstellung zu entrichten:

9.1.      Aufnahme- und Verwaltungsgebühr

9.2.      Mitgliedsbeiträge
            Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Vorgaben des BLSV und dürfen 
            diese nicht unterschreiten. Beginnt die Mitgliedschaft im 1. Halbjahr, so ist der
             volle Jahresbeitrag, bei Beginn im 2. Halbjahr die Hälfte des Jahresbeitrages zu
             entrichten. Bei vorzeitiger Abmeldung erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen.

9.3.      Sonderbeiträge einzelner Abteilungen/Gruppen
             Sonderbeiträge bedürfen auf Vorschlag der Zustimmung des
             Gesamtvorstandes.

9.4.      Mietgebühren/Nutzungsgebühren
            Mietgebühren und Nutzungsgebühren legt der Vorstand fest

9.5.      Kursgebühren (z.B. für befristete Teilnahme an Sportkursen)
            Kursgebühren legt der Vorstand fest.

Beitragsbefreiungen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Vorstandes.

Vom Mitglied verursachte Säumnis- oder Fehlbuchungsbeträge gehen zu dessen Lasten.

  • §10 Jahresabschluss, Kassenprüfung, Einsicht

10.1.    Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nachzuweisen, sowie die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Der Jahresabschluss enthält eine Vermögensübersicht.

10.2.    Die Kassenprüfung wird durch den Prüfungsausschussgeprüft, welcher durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

10.3.    Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung. Dort soll die Jahresrechnung auf Antrag des Prüfungsausschuss von den Mitgliedern genehmigt und der Vorstand für das Geschäftsjahr entlastet werden. Zur Genehmigung und Entlastung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

10.4.    Bei berechtigtem Interesse ist jedem Mitglied die Einsicht in die Vereinsbuchführung nach Terminabsprache zu ermöglichen.

  • §11  Änderungen der Finanzordnung

Änderungen der Finanzordnung bedürfen nach Abs. 5c der Vereinssatzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

  • §12 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom

26.09.2021 rückwirkend ab 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Bad Neustadt, 11. September 2021