Änderung im § 5 ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.01.2010 sofort gültig
§ 1 Grundlage
Die Finanzordnung stützt sich auf die §§ 11 und 12 der Vereinssatzung des SV Herschfeld e.V.
§ 2 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereines ist sparsam zu führen.
§ 3 Haushaltsplan
Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vorgelegt und ist dann genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
Einzelne Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
§4 Kassenführung
Der Kassenwart verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle.
Er regelt die steuerlichen Angelegenheiten ggf. mit Unterstützung einer Steuerfachkraft.
Für bestimmte Aufgaben können weitere Kassenhelfer beigestellt werden.
Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäss angewiesen sind.
§5 Ausgaben – Kompetenzen
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art sind im Einzelfall befugt:
1. der/die 3. Vorsitzende (für Wareneinkauf) bis 750,- Euro
2. der/die 2. Vorsitzende bis 500,- Euro
3. der/die 1. Vorsitzende bis 750,- Euro
4. der Vorstand (§ 6 der Satzung) bis 5.000,- Euro
5. der Vereinsausschuss (§ 7 der Satzung) bis 10.000,- Euro
Die unter Ziff. 1. bis 3. Genannten haben über eingegangene Verbindlichkeiten den Vorstand in der nächsten, turnusmäßigen Sitzung zu unterrichten.
Aussergewöhnliche, über eine Gesamtsumme von 10.000,- Euro hinausgehende Rechtsverbindlichkeiten beschliesst die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck gesondert einzuberufen ist.
§6 Zeichnungsberechtigung, Zahlungsanweisungen
Für sämtliche Konten des Vereines sind zeichnungsberechtigt:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
§7 Kostenerstattung
Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes oder des Vereinsausschusses zu erstatten.
§8 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst kostengünstig über ein Konto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
Bei Sammelrechnungen ist die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
§9 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
Von den Vereinsmitgliedern sind nach beiliegender Aufstellung zu entrichten:
1. Aufnahme- und Verwaltungsgebühr
2. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Vorgaben des BLSV und dürfen
diese nicht unterschreiten. Beginnt die Mitgliedschaft im 1. Halbjahr, so ist der
volle Jahresbeitrag, bei Beginn im 2. Halbjahr die Hälfte des Jahresbeitrages zu
entrichten. Bei vorzeitiger Abmeldung erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen.
3. Sonderbeiträge einzelner Abteilungen/Gruppen
Sonderbeiträge bedürfen auf Vorschlag der Zustimmung des
Vereinsausschusses.
4. Mietgebühren/Nutzungsgebühren
Mietgebühren und Nutzungsgebühren legt der Vorstand fest
5. Kursgebühren (z.B. für befristete Teilnahme an Sportkursen)
Kursgebühren legt der Vorstand fest.
Beitragsbefreiungen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Vorstandes.
Vom Mitglied verursachte Säumnis- oder Fehlbuchungsbeträge gehen zu dessen Lasten.
§10 Jahresabschluss, Kassenprüfung, Einsicht
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nachzuweisen, sowie die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Der Jahresabschluss enthält eine Vermögensübersicht.
Die Kassenprüfung wird von 2 in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Kassenprüfern vorgenommen.
Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Vereinskassier dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung. Dort soll die Jahresrechnung auf Antrag der Kassenprüfer von den Mitgliedern genehmigt und der Vorstand für das Geschäftsjahr entlastet werden. Zur Genehmigung und Entlastung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei berechtigtem Interesse ist jedem Mitglied die Einsicht in die Vereinsbuchführung nach Terminabsprache zu ermöglichen.
§11 Änderungen der Finanzordnung
Änderungen der Finanzordnung regeln die §§ 8-12 der Vereinssatzung
§12 Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom
7. Januar 2001 rückwirkend ab 01. Januar 2001 in Kraft.
Bad Neustadt, 07. Januar 2001