Änderung im § 6 ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.01.2004 sofort gültig

§1  Name und Sitz

1.1       Der Verein führt den Namen Sportverein Herschfeld e.V. .

1.2       Er hat seinen Sitz in Bad Neustadt und ist in das Vereinsregister eingetragen

1.3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

1.4.      Der Verein nutzt das folgende Logo:

    

Eine Nutzung des Namen und des Logos ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesamtvorstandes zulässig.

§2  Grundlagen

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen-Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3  Vereinszweck

3.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

3.2       Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Finanzamt an. 

3.3.      Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch 

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen und des Vereinsheimes
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen
    Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

3.4       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.5       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

3.6       Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3.7       a)Die Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen der steuerlichen zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden.

             b) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 5400€ im Jahr erhalten.

3.8       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alte Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§4  Mitgliedschaft

4.1       Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und bedarf bei Minderjährigen der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

4.2       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.

Anschrift, Kontaktdaten ( Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

4.4       Die Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren und eines regelmäßigen Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringen Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung und regelt sich in einer Finanzordnung

4.5       Bevorzugtes Kommunikationsmittel des Vereins ist die E-Mail: die Mitglieder sind daher verpflichtet, ihre aktuelle E-Mail- Adresse anzugeben

4.6       Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen und Auslagen

4.7       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod

4.8       Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärenden Austritt ist bis 2 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung. Wird diese Frist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.

4.9.      Wenn es die Interessen des Vereines gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für sofort vollziehbar erklären. 

4.10.    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 

4.11.    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

4.12.    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§5  Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

    • der Vorstand
    • der Gesamtvorstand
    • die Mitgliederversammlung.

§6  Vorstand

6.1.      Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden           
  • den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier

6.2       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Während der 1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist, sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

6.3.      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

6.4.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied wählen. 

6.5.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung zur Verteilung der Aufgaben. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.

6.6.      Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Beauftragte zu benennen

§7  Gesamtvorstand

7.1.      Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus 

  1. den Mitgliedern des Vorstandes
  2. den Abteilungsleitern – gewählt von der entsprechenden Abteilung
  3. dem Jugendvertreter, Seniorenvertreter, Frauenvertreter, Vereinsehrenamtsbeauftragter- gewählt von der Mitgliederversammlung

7.2.      Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. 

7.3.      Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes können auch in virtueller Form stattfinden. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes, obliegen der Unterstützung des Vorstandes. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§8  Mitgliederversammlung

8.1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

8.2.      Sie ist vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich durch Aushang im Vereinskasten, per E-Mail, im Vereinsnewsletter und durch lokale öffentliche Presse einzuberufen. 

8.3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. 

8.4.      Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form stattfinden, die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

8.5.      Die Mitgliederversammlung beschließt

  1. über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen/ Arbeiten bei der Instandhaltungen des Sportvereins
  2. die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der
    Vereinsausschussbeiräte,
  3. über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
  4. über sämtliche Vereinsordnungen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Vorstand
  5. sowie über alle weiteren Punkte, welche nicht durch diese Satzung eine, anderen Organ zugewiesen sind.

8.6.      Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. 

8.7.      Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. 

8.8.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

8.9.      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Im Falle der abermaligen Stimmgleichheit entscheidet das Los.

8.10.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem teilnehmenden Mitglied des Gesamtvorstandes  zu unterzeichnen. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen möglich. Danach bekommt die Satzung eine „Genehmigungsfiktion“ des Protokolls und eine Beschlussanfechtung ist ausgeschlossen.

§9  Abteilungen

9.1.      Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet oder aufgelöst werden.

9.2.      Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich mit Verbandszugehörigkeit tätig zu sein. 

9.3.      Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden

§10  Satzungsänderungen

10.1     Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

10.2.    Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§11  Auflösung des Vereins

11.1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens die zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. 

11.2.    Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen. 

11.3.    In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. 

11.4.    Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke verbleibende Vermögen ist der Stadt Bad Neustadt mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. 

 Bad Neustadt,  11. September 2021